Die Satzung der Sternenfreunde Dieterskirchen
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Sternenfreunde Dieterskirchen“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz „e. V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Dieterskirchen.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck und Gemeinnützigkeit
(1) Der Vereinszweck besteht in dem Aufbau und der Förderung der „Volkssternwarte Dieterskirchen“, der Gewinnung der Jugend für die Astronomie, der Förderung der allgemeinen Volksbildung auf dem Gebiet der Astronomie und der Ergänzung des naturwissenschaftlichen Unterrichts an Schulen und Hochschulen, sowie in der Förderung des Erfahrungsaustausches durch Kooperation mit anderen astronomischen Vereinigungen und Sternwarten. Der Verein führt astronomische Versammlungen, Vorträge und Kurse durch bzw. fördert und unterstützt diese. Im Rahmen des Vereinszweckes werden nach Möglichkeit eine Handbibliothek und astronomische Instrumente beschafft und erhalten. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann bei Bedarf unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale § 3 Nr. 26a EStG) ausgeübt werden.
Im Übrigen haben Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein im Rahmen der Beschlüsse des Vorstandes entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon, Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
§ 3
Mitgliedschaft
(1) Dem Verein können angehören:
a) volljährige Einzelpersonen
b) jugendliche Einzelpersonen mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter
c) Firmen
d) Vereine
e) Körperschaften
(2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand des Vereines erworben.
(3) Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung Persönlichkeiten ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Die Ernennung spricht die Mitgliederversammlung mit Drei-Viertel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder aus. Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder, können aber durch den Vorstand von Beitragsleistungen befreit werden.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) den Tod des Mitglieds
b) das Erlöschen der juristischen Person
c) schriftliche Austrittserklärung bis spätestens 30. September auf den Schluss des jeweiligen Geschäftsjahres
d) Ausschluss des Mitglieds durch den Vorstand aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung.
Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf Rückerstattung bezahlter Mitgliedsbeiträge.
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Es steht allen Mitgliedern ein aktives Wahlrecht zu. Alle volljährigen natürlichen Personen, die Mitglieder sind, können zu allen Ämtern gewählt werden.
(2) Nach erfolgter Aufnahme unterliegen alle Mitglieder der Satzung des Vereins sowie den Beschlüssen der Vereinsorgane.
(3) Die Mitglieder sind aufgerufen, die Ziele des Vereins gemäß Vereinszweck nach besten Kräften zu fördern.
(4) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Die Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 5
Einnahmen des Vereins
(1) Die Einnahmen des Vereins ergeben sich aus
a) den Mitgliedsbeiträgen
b) freiwilligen Zuwendungen und Spenden
c) Erträgen des Vereinsvermögens.
(2) Der Mitgliedsbeitrag wird für ein Kalenderjahr erhoben und ist im ersten Quartal eines Jahres fällig. Bei Neumitgliedern wird der anteilige Mitgliedsbeitrag unterjährig fällig. Bei der Aufnahme entrichtet das Mitglied monatsgenau ab dem Folgemonat nach Vereinseintritt bis zum Ende des Kalenderjahres den entsprechenden Beitrag.
§ 6
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) Vorsitzenden
b) stellvertretenden Vorsitzenden
c) Kassier
d) Schriftführer
e) mindestens drei Beisitzern, jedoch höchstens fünf Beisitzern
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden im Sinne des § 26 BGB vertreten. Beide Vorstandsmitglieder besitzen Einzelvertretungsbefugnis, von welcher aber der stellvertretende Vorsitzende im Innenverhältnis nur Gebrauch machen darf, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstands im Amt.
(4) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, ist der verbleibende Vorstand berechtigt, für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen, welches das Amt kommissarisch weiterführt (Recht auf Selbstergänzung).
(5) Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
§ 8
Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung,
b) Einberufung der Mitgliederversammlung,
c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d) Verwaltung des Vereinsvermögens,
e) Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
f) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
§ 9
Sitzung des Vorstands
(1) Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden beziehungsweise des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.
(2) Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
§ 10
Kassenführung
(1) Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.
(2) Der Kassier hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden, geleistet werden.
(3) Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die von der Mitgliederversammlung bestimmt werden und nicht Mitglieder des Vorstands sind, zu prüfen.
§ 11
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstands,
b) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,
c) Entlastung, Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
d) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstands über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluss.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im zweiten Quartal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
(3) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen. Die Bekanntmachung der Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 12
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung und Wahlen
1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen ist die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem dreiköpfigen Wahlausschuss zu übertragen.
(2) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(4) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt. Die Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden findet in geheimer Abstimmung statt. Die weiteren Vorstandsmitglieder werden per Akklamation gewählt. Für die Wahl des Vorstands ist die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich; Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheide das Los.
(5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
§ 13
Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist.
(2) Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(3) Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Gemeinde Dieterskirchen zu, welche es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden hat.
Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 25.11.2012 beschlossen und in den Mitgliederversammlungen vom 27.01.2013, 06.06.2014 und 27.04.2019 geändert.